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Gut zu wissen

Gelbes Rundumlicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung eines gelben Blinklichts an Fahrzeugen, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen zu warnen.

Damit die Wirkung eines gelben Blinklichts im Straßenverkehr nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz bei den Straßenverkehrsteilnehmern schwindet und deswegen die Gefahr von Unfällen zunimmt, ist die Zahl der Fahrzeuge, die mit gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein dürfen, möglichst gering zu halten.

Ob ein Fahrzeug mit einer - oder falls erforderlich mehreren - fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein darf, hängt entscheidend vom Verwendungszweck des Fahrzeuges ab. Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen dies nur Fahrzeuge sein, die:

  • dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  • nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind,
  • ungewöhnlich breit oder lang sind oder deren Ladung ungewöhnlich breit oder lang ist, wenn die Kennleuchten vorgeschrieben sind oder
  • als Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte ausgerüstet und anerkannt sind.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs als anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug, als Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessungen oder als anerkanntes Begleitfahrzeug ist für die Zulassungsbehörde einfach zu treffen. Hier werden immer entsprechende Gutachten und Genehmigungen vorzulegen sein, aufgrund derer entschieden werden kann, ob das Fahrzeug mit den Kennleuchten ausgerüstet sein darf oder gar muss.

Schwerer fällt die Entscheidung im ersten Fall. In Betracht kommen zunächst einmal solche Fahrzeuge, deren Arbeitsobjekt der Straßenraum ist. Zur Unterhaltung von Straßen werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge benötigt. Dies sind z.B. Fahrzeuge mit Hebebühne, die für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung benötigt werden aber auch Kanalreinigungsfahrzeuge, die für die Funktionstüchtigkeit der Kanalisation gebraucht werden. Kehrfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Pflege des Straßenbegleitgrünes fallen darunter, wie auch Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung oder Fahrzeuge von Unternehmen, die von der Straßenbauverwaltung zum Straßenbau oder Winterdienst beauftragt sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeug mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sein, wenn es der Müllabfuhr dient. Aber nicht jedes Fahrzeug, das Müll entsorgt, fällt unter die Bestimmung des § 52 Abs. 4 StVZO. Darunter fallen nur solche Fahrzeuge, die von dem verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist, im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische“ Gefahren für den Straßenverkehr entstehen. Zu diesen Gefahren zählen insbesondere das langsame Fahren von einer Aufladestelle zur nächsten (verbunden mit häufigem Anhalten am Straßenrand) sowie mit häufigem Ab- und Aufsteigen von Arbeitern zum Verladen der Abfälle.

Weitere Voraussetzung ist, dass rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 die Fahrzeuge kennzeichnet.

Übrigens: Die Verwendung mobiler Rundumleuchten für gelbes Blinklicht ist im Bedarfsfalle immer möglich. Mobile Leuchten müssen und werden nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten ein Fahrzeug mit fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht zulassen?

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte eine umfängliche Begründung bei, aus der sich die Notwendigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem fest verbauten gelben Rundumlicht ergibt. Des Weiteren ist die geforderte Ausrüstung mit den rot-weißen Warnmarkierungen durch Eintrag im vorzulegenden TÜV-Gutachten und/oder durch Bilder der Fahrzeugfront, des Fahrzeughecks sowie des Typenschildes nachzuweisen, damit über die Zulässigkeit des Anbaus einer oder mehrerer Leuchten für gelbes Rundumlicht und schließlich über den Zulassungsantrag selbst entschieden werden kann.

Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.

Leistung Wechsel des Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug

In Deutschland wird ein amtliches Kennzeichen einem bestimmten Fahrzeug und nicht einer Person zugeteilt. Einen Sonderfall stellen lediglich die roten Kennzeichen dar. Nach einer im Jahre 2007 erfolgten Rechtsänderung ist es aber möglich, Kennzeichenwechsel kurzfristig zu realisieren. Voraussetzung ist, dass Sie Ihrem jetzigen Fahrzeug, entweder ein anderes Kennzeichen zuteilen lassen, oder aber, dass Sie Ihr jetziges Fahrzeug außer Betrieb setzen (abmelden). In beiden Fällen gilt es einige Dinge zu beachten:

Sie wollen Ihr jetziges, zugelassenes Fahrzeug behalten

Dann müssen Sie zu uns kommen und einen Antrag auf Umkennzeichnung stellen. Für diesen Antrag bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • die gestempelten Kennzeichenschilder
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO im Original
  • den gültigen Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie.
    • Falls der Fahrzeughalter eine juristische Person ist, muss neben dem Handelsregisterauszug auch die Vollmacht der vertretungsberechtigten Personen sowie deren Personalausweise oder Reisepässe vorgelegt werden.
    • Ist der Fahrzeughalter minderjährig, müssen zusätzlich beide Elternteile der Antragstellung schriftlich zustimmen und ihre Personalausweise oder Reisepässe vorlegen.

Nachdem Ihr jetziges Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt bekommen hat, sind wir in der Lage, das "alte" Kennzeichen für Sie zu reservieren oder aber direkt dem neuen Fahrzeug zuzuteilen. Die Verwaltungsgebühren für die Umkennzeichnung liegen bei etwa 35 Euro zuzüglich der Nummernschilder, die Gebühren für die Freischaltung und Reservierung des Kennzeichens bei 25,60 Euro. Kann der Fahrzeughalter nicht persönlich bei uns den Antrag stellen, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht und der Personalausweis oder Reisepass des Vollmachtnehmers vorzulegen.

Sie wollen Ihr jetziges Fahrzeug außer Betrieb setzen

Dann müssen Sie zu uns kommen und den Antrag auf Außerbetriebsetzung stellen. Zur Antragstellung müssen folgende Unterlagen hier vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein, und
  • die gestempelten Kennzeichenschilder.

Die Übertragung des Kennzeichens auf Ihr Nachfolgefahrzeug ist bei der Außerbetriebsetzung problemlos möglich. Falls auf Ihren Wunsch hin aber auch die alten Kennzeichenschilder am neuen Fahrzeug weiterverwendet werden sollen, und diese somit zuerst entstempelt und anschließend neu gesiegelt wurden (neue codierte Zulassungsstempel und i.d.R. andere HU-Plakette), können Sie diese Schilder nicht für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden, weil nach § 12 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) für die Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug die bisherigen, entstempelten Kennzeichenschilder angebracht sein müssen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs vorliegen.
Planen Sie also die Kennzeichenübernahme und anschließend eine Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug, müssen Sie für das neue Fahrzeug neue Kennzeichenschilder anfertigen lassen, damit sie die alten entstempelten Schilder noch für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden können.
Möchten Sie die Kosten für die Neuanfertigung der Kennzeichenschilder sparen, empfehlen wir deshalb, das Altfahrzeug evtl. schon vorher zum letzten Standort zu überführen, damit sie keine Rückfahrt mehr vornehmen müssen.

Die Verwaltungsgebühren für die Außerbetriebsetzung liegen bei 16,50 Euro und die Gebühren für die Freischaltung und Reservierung des Kennzeichens bei 25,60 Euro.

Der unmittelbare Wechsel des Kennzeichens von einem Fahrzeug zum anderen ist nur möglich, wenn die entsprechenden Anträge hier, bei der Zulassungsbehörde in Marl, gestellt werden. Sobald Ihr "altes" Fahrzeug in einen anderen Zulassungsbezirk wechselt bzw. bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt wird, kann das Kennzeichen nicht mehr sofort für ein anderes Fahrzeug zugeteilt oder für Sie reserviert werden. Für diesen Fall müssen Sie warten, bis die automatisierte Freigabe des Kennzeichens erfolgt ist. Dieser Vorgang dauert i. d. R. zwischen 3 und 8 Tage. Erst danach ist das Kennzeichen wieder verfügbar und Sie können es ggf. via Internet reservieren.