FAQ zum Corona-Virus
Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten. Wir aktualisieren diese Liste fortlaufend.
Häufig nachgefragte Themen
Schulen - Verfahrensweise bei Corona-Fällen
Wird ein Schüler oder eine Schülerin oder eine Lehrkraft positiv getestet, hat der Kreis Recklinghausen einige Verfahrensregeln festgelegt, die eine Orientierung geben. Anhand der Rahmenbedingungen in der Klasse (Maskenpflicht, Lüftungsverhalten und ähnliches) werden individuell Maßnahmen angeordnet. Da in Grundschulen keine Maskenpflicht besteht, wird zwischen Grundschulen und weiterführenden Schulen unterschieden.
Die hier beschriebenen Vorgehensweisen gelten für den Schulbetrieb. Neben dem Standardverfahren prüft das Gesundheitsamt auch, ob im Einzelfall weitere Maßnahmen notwendig sind. Darüber hinaus wird im Rahmen der Kontaktnachverfolgung auch geprüft, welche weiteren Kontaktpersonen es gibt.
(Stand: 25.02.2021)
Vorgehensweise Grundschulen
- Es wird zunächst geprüft, ob in der Klasse Masken getragen werden und der Klassenraum regelmäßig gelüftet wird.
- Ist ein Fall unter Schülern nachgewiesen worden, so sind alle Personengruppen, die sich ohne Schutz länger in dem Raum aufgehalten haben (> 30 Min. in einem nicht ausreichend belüfteten Raum) als 'Kontaktperson der Kategorie 1' zu betrachten und müssen sofort in Quarantäne
- Wurden in der Klasse auch von den Schülern Masken getragen, bleiben üblicherweise die engen Kontakte (Lehrer und Schüler, die gemäß der RKI-Richtlinien engen Kontakt zur positiv getesteten Person hatten), also beispielsweise die direkten Sitznachbarn als ‚Kontaktpersonen der Kategorie 1‘ für 14 Tage in Quarantäne. Sie werden auch zum Test angemeldet. Alle weiteren Schüler aus der Klasse gelten in der Regel als Kontaktpersonen der Kategorie 2 und können weiterhin ganz normal zur Schule gehen.
- Zu prüfen ist, ob das positiv getestete Kind auch in der offenen Ganztagsschule war. Sollte das der Fall sein, muss auch diese Gruppe berücksichtigt und ggf. in Quarantäne geschickt werden.
- Auf andere Klassen hat der positive Fall keine Auswirkungen.
- Die Schule informiert die Eltern der betroffenen Klasse durch den Elternbrief. Die Eltern der Kontaktpersonen werden nicht zusätzlich vom Gesundheitsamt angerufen.
Vorgehensweise weiterführende Schulen
- Es wird zunächst geprüft, ob in der Klasse Maskenpflicht eingehalten und der Klassenraum regelmäßig gelüftet wird.
- Üblicherweise bleiben die engen Kontakte (Lehrer und Schüler, die gemäß der RKI-Richtlinien engen Kontakt zur positiv getesteten Person hatten), also beispielsweise die direkten Sitznachbarn als ‚Kontaktpersonen der Kategorie 1‘ für 14 Tage in Quarantäne. Sie werden auch zum Test angemeldet. Alle weiteren Schüler aus der Klasse gelten in der Regel als Kontaktpersonen der Kategorie 2 und können weiterhin ganz normal zur Schule gehen.
- Wird nach Kurssystem unterrichtet, wird für jeden einzelnen Kurs, in dem die positiv getestete Person war, überprüft, wer als enge Kontaktperson gilt.
- Die Schule informiert die Eltern der betroffenen Klasse durch den Elternbrief. Die Eltern der Kontaktpersonen werden nicht zusätzlich vom Gesundheitsamt angerufen.
Bekanntgabe der Testergebnisse
Die Testergebnisse werden den Getesteten schriftlich durch das beauftragte Labor zugestellt. Dies kann, abhängig von der Auslastung des Labors, mehrere Tage dauern. Positive Testergebnisse werden vom Labor sofort dem Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt meldet sich telefonisch bei positiv Getesteten.
Wer ein positives Testergebnis bekommt, muss sich entsprechend der Quarantäneverordnung des Landes NRW sofort in Quarantäne begeben.
Entschädigungszahlungen für Eltern
Nach §56 IfSG kann für Eltern bei Schließung von Schulen und Kindergärten, die durch eine Behörde angeordnet wurde, eine Entschädigungszahlung beantragt werden. Betroffene müssen den Antrag über den Arbeitgeber beantragen lassen. In NRW ist die zuständige Behörde der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL).
Die Regelung gilt für
- Eltern von Kindern bis zum 12. Lebensjahr bei Schul- und Kindergartenschließungen
- Eltern von Kindern mit Behinderung
Weitere Informationen gibt es auf der Corona-Seite des LWL
Kindergärten - Verfahrensweise bei Corona-Fällen
Wird ein Kindergartenkind oder eine Erzieherin / ein Erzieher in der Einrichtung positiv getestet, gelten vom Kreis Recklinghausen festgelegte Verfahrensregeln. Neben dem Standardverfahren prüft das Gesundheitsamt auch, ob im Einzelfall weitere Maßnahmen notwendig sind. Darüber hinaus wird im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung auch geprüft, welche weiteren Kontaktpersonen es gibt.
(Stand: 25.02.2021)
Verfahrensweise
- Die betroffene Gruppe incl. der Beschäftigten wird auf Veranlassung des Gesundheitsamts getestet.
- Da im Regelfall nicht eindeutig festzulegen ist, welche Kinder engen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten, bleibt üblicherweise die komplette Gruppe als Kontaktpersonen der Kategorie 1 für 14 Tage in Quarantäne.
- Wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, ob die positiv getestete Person auch engen Kontakt zu den anderen Gruppen hatte, oder es ein offenes Konzept ohne räumliche Trennung der Gruppen gibt, müssen auch diese in Quarantäne gehen
Bekanntgabe der Testergebnisse
Die Testergebnisse werden den Getesteten schriftlich durch das beauftragte Labor zugestellt. Dies kann, abhängig von der Auslastung des Labors, mehrere Tage dauern. Positive Testergebnisse werden vom Labor sofort dem Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt meldet sich telefonisch bei positiv Getesteten.
Wer ein positives Testergebnis bekommt, muss sich sofort gemäß der Quarantäneverordnung des Landes NRW direkt in Quarantäne begeben.
Entschädigungszahlungen für Eltern
Nach §56 IfSG kann für Eltern bei Schließung von Schulen und Kindergärten, die durch eine Behörde angeordnet wurde, eine Entschädigungszahlung beantragt werden. Betroffene müssen den Antrag über den Arbeitgeber beantragen lassen. In NRW ist die zuständige Behörde der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL).
Die Regelung gilt für
- Eltern von Kindern bis zum 12. Lebensjahr bei Schul- und Kindergartenschließungen
- Eltern von Kindern mit Behinderung
Weitere Informationen gibt es auf der Corona-Seite des LWL.
Berufstätige
Der LWL entschädigt in Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz greift. Das ist bei Verdienstausfällen der Fall im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne. Der LWL entschädigt auch bei Verdienstausfällen, die durch ein behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot entstanden sind.
Reiserückkehrer aus Risikogebieten haben hingegen im Regelfall keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen.
Weitere Informationen gibt es auf der Corona-Seite des LWL
Unternehmen und Selbständige
Für Unternehmen und Selbständige hat die Wirtschaftsförderung des Kreises Recklinghausen viele hilfreiche Informationen zusammengetragen.
Bei einem positiven Fall im Unternehmen
Wird in einem Betrieb eine Person positiv getestet, müssen diejenigen, die gemäß der RKI-Richtlinien engen Kontakt zu der Person hatten, als Kontaktpersonen der Kategorie 1 für 14 Tage in Quarantäne. Solche Kontaktpersonen können beispielsweise Kolleginnen und Kollegen sein, die gemeinsam mit der infizierten Person in einem Büro gesessen haben.
Für alle anderen Beschäftigten, also auch diejenigen, die Kontakt zu einer der Kontaktpersonen hatten, aber nicht zur infizierten Person, gelten keine Einschränkungen.
Reiserückkehrer
Außerdem müssen sich Reisende, die aus einem Risikogebiet auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Nordrhein-Westfalen einreisen, höchstens 48 Stunden vor ihrer Einreise oder unmittelbar danach einem Test auf das Coronavirus unterziehen (Einreisetestung). Bis zum Vorliegen des Testergebnisses stehen sie unter Quarantäne. Die Quarantäne, die in der Regel zehn Tage dauert, kann durch ein negatives Testergebnis beendet werden, das per E-Mail an
einreise@kreis-re.de an das Gesundheitsamt geschickt werden kann. Die Testpflicht gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren.
Besonderheit: Quarantäne für Einreisende aus Gebieten mit Virus-Mutationen
Aufgrund aktueller Meldungen über mutmaßlich deutlich ansteckendere Mutationen des Coronavirus hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Sonderregelungen für Einreisende aus Gebieten mit nachgewiesenen Virus-Varianten erlassen.
In der Coronaeinreiseverordnung des Landes ist festgelegt, dass sich Einreisende aus Gebieten mit Virus-Varianten sofort nach der Einreise für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Die zehn Tage werden ab dem Tag der Ausreise aus den betreffenden Ländern gerechnet. Zudem muss bei der Einreise ein Testergebnis vorliegen, der Test darf maximal 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein und muss bei der Einreise vorliegen. Eine Verkürzung der Quarantäne ist möglich, wenn sich an Tag 5 nach der Einreise erneut einer Testung unterzogen wird und das Ergebnis negativ ausfällt. Dazu muss das negative Ergebnis dem Gesundheitsamt vorgelegt werden per E-Mail an einreise@kreis-re.de. Wenn sich in der Quarantäne-Zeit Symptome entwickeln, muss dies ebenfalls dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Diese Regelungen gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren.
Allgemeine Fragen
Welche Ärzte führen Tests durch?
Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen
Nach §56 IfSG kann eine Entschädigungszahlung für Eltern bei Schließung von Schulen und Kindergärten, die durch eine Behörde angeordnet wurde, beantragt werden. Betroffene müssen den Antrag über den Arbeitgeber beantragen lassen. In NRW ist die zuständige Behörde der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL).
Die Regelung gilt für
- Eltern von Kindern bis zum 12. Lebensjahr bei Schul- und Kindergartenschließungen
- Eltern von Kindern mit Behinderung
Weitere Informationen gibt es auf der Corona-Seite des LWL
oder und auf der Seite mit Online-Formularen für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Welche Verhaltensregeln gelten für die Zeit der häuslichen Isolation?
Wer gilt als Kontaktperson?
Das Robert Koch-Institut hat Rahmenbedingungen für die Eingruppierung von Kontaktpersonen festgelegt. Nähere Informationen dazu gibt es auf der Seite des RKI.
Wie kann ich mich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen?
Wie wird das neuartige Coronavirus übertragen?
Welche Symptome werden durch das neuartige Coronavirus ausgelöst?
Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, an COVID-19 erkrankt zu sein?
Wichtig: Bitte gehen Sie nicht unangekündigt in eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus. Melden Sie sich vorher immer telefonisch an.
Erster Ansprechpartner ist auch in diesem Fall Ihr Hausarzt. Nehmen Sie zunächst unbedingt telefonisch Kontakt zu ihm auf.
Außerhalb der Sprechzeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst die richtige Anlaufstelle, erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117. Überall in Deutschland sind niedergelassene Ärzte im Einsatz, die Patienten in dringenden medizinischen Fällen ambulant behandeln - auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen. Auch bei der 116 117 sollten Sie Ihren Verdacht bereits am Telefon äußern.
Was tun bei einem positiven Testergebnis?
Was tun bei positivem Selbsttest-Ergebnis?
Wann ist eine Laboruntersuchung notwendig?
Eine Laboruntersuchung ist dann angezeigt, wenn es sich bei den Betroffenen um Corona-Verdachtsfälle handelt, d.h. sie
- unspezifische Allgemeinsymptome oder akute Symptome im Bereich der Atemwege haben, insbesondere wenn innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn Kontakt zu einem bestätigten Corona-Fall bestand.
Ob eine Laboruntersuchung gemacht wird, entscheidet der Arzt. Es gibt keine Möglichkeit, sich im Krankenhaus oder beim Gesundheitsamt vorsorglich testen zu lassen.
Wie erfahre ich, dass ich aus der häuslichen Isolation entlassen werde?
1. Verdachtsfall - negativ getestet
Wenn Sie als begründeter Verdachtsfall eine Ordnungsverfügung Ihrer Stadt bekommen haben, steht das Ende der Isolation in diesem Anschreiben. Sofern der Test bei Ihnen negativ ist und Sie keine weiteren Beschwerden bekommen, endet die Isolation an dem Datum, das in Ihrem Anschreiben steht, und Sie können sich im Rahmen der derzeitigen Empfehlungen wieder frei bewegen. Sollten Sie in dieser Isolationszeit Symptome bekommen, melden Sie sich bitte bei uns unter der Nummer 02361 - 532628
2. Positiv getestet - leichter Krankheitsverlauf ohne Krankenhausaufenthalt
Sie haben von Ihrem zuständigen Ordnungsamt eine Ordnungsverfügung bekommen, in der steht: "bis auf weiteres...“. Das bedeutet eine zunächst 14-tägige häusliche Isolation, vor Ablauf der zwei Wochen werden Sie vom Gesundheitsamt kontaktiert. In diesem Gespräch wird geklärt, ob die Voraussetzungen, die das Robert Koch-Institut für die Entlassung aus der Isolation erfüllt sind, dann wird die Ordnungsverfügung zunächst mündlich und dann schriftlich aufgehoben.
3. Sollte ein schwerer Krankheitsverlauf einen Krankenhausaufenthalt notwendig machen, wird das weitere Vorgehen im Krankenhaus besprochen.
Wer gilt als gesundet?
Was können Mitarbeiter machen, die der Arbeitgeber nach Hause geschickt hat?
Wie viele Tests werden im Kreisgebiet durchgeführt?
Sind alle Todesfälle an dem Corona-Virus gestorben?
Hat das Gesundheitsamt genug Mitarbeiter, um die Anforderungen der Pandemie zu bewältigen?
Kann das Gesundheitsamt sich erklären, warum es in Gladbeck so viele Todesfälle gibt?
Tierhalter
Können meine Haustiere das Corona-Virus bekommen oder gar auf Menschen übertragen?
Bei unseren Haus- und Nutztieren kommen üblicherweise andere Corona-Viren vor als das SARS-CoV-2. Ob sich Haus- und Nutztiere auch beim Menschen mit dem SARS-CoV-2 anstecken können, ist - je nach Tierart - nicht komplett auszuschließen bzw. teilweise bestätigt. Mittlerweile wurde der Erreger SARS-CoV-2 laut des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) (Stand 21.07.2020) weltweit bei mehreren Katzen, die im engen Umfeld zu Erkrankten lebten, nachgewiesen. Die Katzen zeigten zum Teil auch Symptome. Umgekehrt sind aber keine Fälle bekannt, bei denen sich Menschen an Katzen infiziert haben. Die Haltung von Katzen gilt also nicht als Risikofaktor. Mittlerweile sind auch Infektionen bei Frettchen nachgewiesen worden. SARS-CoV-2-Nachweise bei Hunden gibt es bisher nur ganz wenige, auch dort ist das Virus wahrscheinlich vom Menschen auf das Tier übergegangen. Keiner der Hunde verstarb an Covid-19.
Seit dem 08.07.2020 gilt die Corona-Infektion bei Tieren als „meldepflichtige Tierkrankheit“. Dabei geht es darum, einen besseren Überblick über die Bedeutung von Tieren im Corona-Geschehen zu erhalten. Meldepflichtig bedeutet, dass die Labore, die im Rahmen ihrer Untersuchungen den SARS-CoV-2-Erreger bei Tieren nachweisen, die Fälle an das zuständige Veterinäramt melden müssen. Niedergelassene Tierärzte müssen das Auftreten nicht zusätzlich beim Veterinäramt melden, wenn Sie Untersuchungsmaterial an ein Labor gesendet haben. Das Veterinäramt meldet den Fall dann elektronisch im „Tierseuchennachrichtensystem“ (TSN), wo die Fälle gesammelt werden und ausgewertet werden können.
Falls der SARS-CoV-2-Erreger tatsächlich bei einem Haustier nachgewiesen werden sollte, gelten die bekannten Hygieneregeln (Abstand, Händehygiene etc.) auch für Haustiere. Ein „vorsorgliches“ Abgeben von Haustieren in Tierheimen ist unbegründet, da ein Infektionsrisiko vom Menschen und nicht vom Tier ausgeht. Das Aussetzen von Tieren ist verboten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Fridrich-Löffler-Institutes (FLI) unter https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/coronavirus/.
Was passiert bei häuslicher Isolierung / genereller Ausgangssperre mit meinen Tieren (v.a. Hund, Pferd, Bienen)?
Wenn es zur individuellen „häuslichen Isolierung“ von Tierhaltern kommt und diese das Haus oder die Wohnung nicht mehr verlassen dürfen, muss die Versorgung der Tier durch den Halter anders sichergestellt werden. Ggf. müssen Nachbarn, Freunde, Stallnachbarn um Hilfe gebeten werden. Tierhalter sollten bereits frühzeitig Absprachen treffen oder einen Betreuungsplan erstellen. In „Selbstversorger-Reitställen“ kann in diesen Fällen auch der Stall-Verpächter damit betraut werden, ohne dass dieser dann automatisch zum §11-Tierschutzgesetz-erlaubnispflichtigen „Pensions-Betrieb“ wird.
„Generelle Ausgangssperren“ dagegen gelten - anders als häusliche Isolierung - nicht für notwendige Wege, z.B. Lebensmittel-Einkäufe. Da der Futtermittelhandel von den Geschäftsschließungen ausgenommen ist, wäre auch der Gang dorthin sowie zu Tierarztpraxen weiterhin möglich. Das Füttern der Tiere sowie medizinisch / tierschutzrechtlich notwendige Bewegung z.B. von Pferden oder kurze Gassi-Gänge mit Hunden oder auch das Versorgen anderer nicht am/im selben Haushalt untergebrachter Tiere (z.B. Bienenstände) sind nicht verboten, wenn dabei die bekannten Hygieneregeln eingehalten werden - vor allem kein Kontakt zu anderen Personen. Eine Nachweispflicht ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen - das Mitführen der Kopie eines Pferdepasses oder anderer Dokumente ist aber sicherlich hilfreich, um unnötige Diskussionen zu vermeiden. Die Hygieneregeln für Pferdeställe hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW am 18.03.2020 in einem Erlass geregelt.
In diesem Erlass „Sicherstellung der Versorgung von Pferden in Nordrhein-Westfalen unter den Maßgaben zur Eindämmung der Coronainfektionen - Leitfaden für alle pferdehaltenden Betriebe mit Publikumsverkehr“ werden auch Aussagen zur Anwesenheitszeit gemacht. Damit sind die Zeiten der Anwesenheit auf dem Betrieb gemeint, um eben zwischenmenschliche Kontakte zu vermeiden, nicht aber Aufenthalte außerhalb des Betriebes z.B. Ausritte in der Natur, die durchaus länger dauern dürfen. Natürlich sind auch dabei die Hygieneregeln und das grundsätzliche Kontaktverbot zu beachten.
Kann ich mit meinem Tier (z.B. Hund, Pferd) noch ins Ausland fahren ?
Inwieweit aber die „Empfangs-Staaten“ aktuell überhaupt Menschen und Tiere ins Land lassen, ist vorher bei diesen Staaten zu erfragen. Die tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen für ein eventuelles Verbringen müssen natürlich auch eingehalten werden (Heimtiere - gültige EU-Heimtierausweise; Pferde und Nutztiere - amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung etc.).
Unternehmen und Selbstständige
Wer hilft mir als Unternehmen/Selbstständiger?
Eltern
Gibt es Hilfestellungen, mit denen ich meinem Kind die aktuelle Situation erklären kann?
"Aufregung im Wunderwald - und alles wegen dieser Krankheit" ist eine Geschichte von Björn Enno Hermans, illustriert von Annette Walter, empfohlen vom Kindernetzwerk.