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Landeshundegesetz NRW

Allgemeine Pflichten

Nach den Bestimmungen des Landeshundegesetzes NRW sind Hunde - dies gilt auch für kleine Hunde - so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Hunde sind deshalb an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen mit Publikumsverkehr
  • in der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen und Kinderspielplätzen
  • Bei öffentlichen Versammlungen mit Menschenansammlungen
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen, Kindergärten mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.

Aufgaben der Veterinärämter

  • Durchführung von Verhaltensprüfungen für bestimmte Hunde zur Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang nach Terminabsprache (Sammeltermine)
  • Halter von bestimmten Hunden können nach Terminabsprache (Sammeltermine) Sachkundeprüfungen ablegen
  • Gutachten zur Gefährlichkeit einzelner Hunde nach Beißvorfällen erstellen
  • In Zweifelsfällen werden auch Rassebeurteilungen vorgenommen.

Gefährliche Rassen

Entsprechend dem Landeshundegesetz NRW § 3 Abs. 2 gehören zu den gefährlichen Rassen

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander beziehungsweise deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Wer diese Hunde halten möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis vom Ordnungsamt der Wohnortgemeinde. Es muss dafür ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen. Der Hundehalter muss seine Sachkunde beim Amtstierarzt durch eine Prüfung belegen. Die Hunde müssen einen Mikrochip zur Identifizierung haben und sind grundsätzlich an der Leine und mit Maulkorb auszuführen, bis sie eine Verhaltensprüfung bestanden haben.

Bestimmte Rassen

Entsprechend dem Landeshundegesetz NRW § 10 Abs. 1 gehören zu den bestimmten Rassen

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • sowie deren Kreuzungen untereinander beziehungsweise mit anderen Hunden.

Wer diese Hunde halten möchte, benötigt dazu ebenfalls eine Erlaubnis vom Ordnungsamt der Wohnortgemeinde. Auch hier muss der Hundehalter seine Sachkunde beim Amtstierarzt oder bei einem zugelassenen Sachverständigen durch eine Prüfung belegen. Die Hunde müssen einen Mikrochip zur Identifizierung haben und sind grundsätzlich an der Leine und mit Maulkorb auszuführen, bis sie eine Verhaltensprüfung bestanden haben.

Die Zucht, Kreuzung und der Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne von §3 Abs. 3 ist verboten.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Anmeldung von Hunden und Ablegen von Sachkundenachweisen erhalten Sie beim Ordnungsamt und beim LANUV NRW.