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Leistung Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Ausländern, die sich für einen Besuchs-/Touristikaufenthalt bis zu maximal 3 Monaten in der Bundesrepublik aufhalten, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jeder Art nicht gestattet. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Ausländer ohne ein Besuchsvisum einreisen darf oder visumspflichtig ist.
 
Ausländer benötigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in jedem Fall einen Aufenthaltstitel.
 
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Mitgliedsländern benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein entsprechendes Visum, welches bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unter Vorlage eines Arbeitsvertrages beantragt werden muss. Falls erforderlich, leitet die Auslandsvertretung den Antrag zwecks Stellungnahme an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Die Adressen der Auslandsvertretungen findet man auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
 
Zu Fragen bezüglich einer evtl. erforderlichen Arbeitserlaubnis wenden Sie sich bitte an das zuständige Arbeitsamt.
Fachdienst
Ansprechpartner
  • Herr Wiethoff  (ausländerrechtliche Angelegenheiten, Visum-Angelegenheiten)