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Leistung Wiederzulassung eines gelöschten Fahrzeuges

Seit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung am 1. März 2007 werden die Daten eines Fahrzeuges im Zentralen Fahrzeugregister erst nach sieben Jahren gelöscht. Trotzdem kann auch ein Fahrzeug, das länger als sieben Jahre abgemeldet / außer Betrieb gesetzt ist, wieder zum Straßenverkehr zugelassen werden, wenn die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung des Herstellers oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges vorgelegt werden kann. Können Sie die Daten des Fahrzeuges anhand eines der vorgenannten Dokumente nachweisen, dann benötigen Sie für die Wiederzulassung des Fahrzeuges:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil II, falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den Fahrzeugbrief
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I, falls diese noch nicht ausgestellt worden ist, den Fahrzeugschein oder, falls das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde, die Abmeldebescheinigung
  • den Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO im Original
  • eine Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer)
  • als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis
  • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug sowie die Gewerbeanmeldung und der Legitimation des oder der Vertretungsberechtigten
  • eine Vollmacht und den gültigen Personalausweis/Reisepass des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern
  • bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen.
Sollten Sie weder die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers oder die Datenbestätigung des Herstellers noch die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges vorlegen können, so muss das Fahrzeug zunächst gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr begutachtet werden. 
 

Zu beachten:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.