Besuch beim Straßenverkehrsamt
Ein Besuch des Straßenverkehrsamtes ist derzeit grundsätzlich nur mit einem vorher vereinbartem Termin möglich. (Ausnahme: "Schnellschalter Zulassungsstelle").
Schnellschalter Zulassungsstelle (Dienstleistungen ohne Termin)
Die Zulassungsstelle im Straßenverkehrsamt Marl bietet für einige Dienstleistungen einen Schnellschalter an. Privatkunden können dort ohne Terminvereinbarung ihr Fahrzeug abmelden, ein Kennzeichen bei Beschädigung neusiegeln, ihren Namen (z.B. nach Heirat) ändern oder ihre Adresse ändern lassen, wenn sie innerhalb des Kreises umgezogen sind. (Am Schalter nicht möglich ist eine Adressänderung im Rahmen einer Umschreibung, wenn jemand neu ins Kreisgebiet gezogen ist.) Zudem können hier Wunschkennzeichen reserviert und verlängert werden.
Der Zugang zum Gebäude wird auch für diesen Schalter über den Wachschutz am Haupteingang geregelt.
Für alle anderen Anliegen beim Straßenverkehrsamt wird der Zutritt weiterhin nur mit Termin gewährt.
Der Zugang zum Gebäude wird auch für diesen Schalter über den Wachschutz am Haupteingang geregelt.
Für alle anderen Anliegen beim Straßenverkehrsamt wird der Zutritt weiterhin nur mit Termin gewährt.
Zulassungsregeln für ukrainische Fahrzeuge bis zum 30.09.2024
Gültig bis 30.09.2024:
• Merkblatt Teil A für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die erstmals mit ihrem Fahrzeug nach Deutschland einreisen -deutsch
• Merkblatt Teil A für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die erstmals mit ihrem Fahrzeug nach Deutschland einreisen -ukrainisch
Wenn Sie mit Ihrem in der Ukraine zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland gekommen sind und bereits länger als ein Jahr in Deutschland verkehren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin mit ihrer ukrainischen Zulassung in Deutschland fahren. Dazu benötigen die ukrainischen Besitzerinnen oder Besitzer eine Ausnahmegenehmigung der für ihren derzeitigen Wohnort zuständigen Zulassungsbehörde. Bitte beachten Sie die in nachfolgendem Merkblatt Teil B enthaltenen Informationen:
• Merkblatt Teil B für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug länger als 1 Jahr in Deutschland verkehren -deutsch
• Merkblatt Teil B für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug länger als 1 Jahr in Deutschland verkehren -ukrainisch
Aktueller Hinweis vom 27.03.2024:
Die Verfahrensweise zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Zulassungspflicht für ukrainische Fahrzeuge ist bis zum 30.09.2024 verlängert worden.
Erteilte Ausnahmegenehmigungen können entsprechend verlängert werden. Zudem sind Neuanträge möglich.
Erteilte Ausnahmegenehmigungen können entsprechend verlängert werden. Zudem sind Neuanträge möglich.
Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt im Regelfall 25,00 Euro.
Weitere Informationen zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten Sie unter 02361/537777.
Für die Antragstellung ist momentan keine Terminvereinbarung erforderlich. Bitte melden Sie sich in der Zulassungsstelle an der "AUSGABE".
Zulassungsregeln für ukrainische Fahrzeuge ab dem 01.10.2024
Gültig ab dem dem 01.10.2024:
Es werden nach dem 30.09.24 keine Ausnahmegenehmigungen von § 46 (7) Satz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (Weiterführung ukrainischer Kennzeichen trotz Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland länger als ein Jahr) mehr ausgestellt.
Nach dem 30.09.24 gelten für die ukrainischen Fahrzeuge die allgemeinen Zulassungsregelungen nach der Fahrzeugzulassungsverordnung uneingeschränkt.
Für die Zulassung ist ein Termin erforderlich (Dienstleistung 21, Erstmalige Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges aus dem Ausland).
Welche Dokumente sind für die Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland erforderlich?
Der zuständigen Zulassungsbehörde sind vorzulegen:
• ein Personaldokument mit Namensangabe in lateinischen Buchstaben;
• die ukrainische Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder;
• eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder (sofern vorhanden) die EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) mit einer zusätzlich durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO;
• der Nachweis der Versicherung (eVB – keine grüne Versicherungskarte, keine Grenzversicherung, weil diese nur für den internationalen Verkehr gelten);
• SEPA-Lastschriftmandat (IBAN und BIC); falls erforderlich, Einverständnis des Kontoinhabers.
Die Vorlage einer Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, soweit diese erteilt werden kann, wird empfohlen.
Es werden nach dem 30.09.24 keine Ausnahmegenehmigungen von § 46 (7) Satz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (Weiterführung ukrainischer Kennzeichen trotz Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland länger als ein Jahr) mehr ausgestellt.
Nach dem 30.09.24 gelten für die ukrainischen Fahrzeuge die allgemeinen Zulassungsregelungen nach der Fahrzeugzulassungsverordnung uneingeschränkt.
Für die Zulassung ist ein Termin erforderlich (Dienstleistung 21, Erstmalige Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges aus dem Ausland).
Welche Dokumente sind für die Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland erforderlich?
Der zuständigen Zulassungsbehörde sind vorzulegen:
• ein Personaldokument mit Namensangabe in lateinischen Buchstaben;
• die ukrainische Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder;
• eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder (sofern vorhanden) die EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) mit einer zusätzlich durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO;
• der Nachweis der Versicherung (eVB – keine grüne Versicherungskarte, keine Grenzversicherung, weil diese nur für den internationalen Verkehr gelten);
• SEPA-Lastschriftmandat (IBAN und BIC); falls erforderlich, Einverständnis des Kontoinhabers.
Die Vorlage einer Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, soweit diese erteilt werden kann, wird empfohlen.
Allgemeinverfügung ukrainische Fahrerlaubnisse nach § 29 Abs. 1 S. 4 FeV
Bürger, die aus der Ukraine kommen und nun in Deutschland wohnhaft sind, dürfen von ihrer gültigen ukrainischen Fahrerlaubnis gemäß § 29 FeV nur 6 Monate ab Einreise in die BRD Gebrauch machen. Aufgrund der aktuellen Lage ist diese Frist, wie in der anhängigen Allgemeinverfügung ersichtlich, auf 12 Monate erweitert worden.
Sollten Sie einen Nachweis benötigen, so führen Sie bitte die Allgemeinverfügung mit.
Sollten Sie einen Nachweis benötigen, so führen Sie bitte die Allgemeinverfügung mit.
Ich möchte ein Fahrzeug zulassen
Ein Besuch in der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts in Marl ist bis auf Weiteres nur mit einem vorab vereinbarten Termin möglich.
Termine können 14 Tage im Voraus gebucht werden. Zusäzliche Termine für den jeweiligen Tag werden ab 07:15 Uhr freigegeben. Die Termine können sowohl über die Hotline 02361/537777 als auch über die Online-Terminreservierung vereinbart werden.
Von E-Mail-Anfragen bezüglich eines Terminwunsches/ einer Terminreservierung bitten wir abzusehen. Wir bitten um Verständnis, dass derartige Anfragen nicht beantwortet werden können.
Alternativ kann weiterhin ein Zulassungsdienst beauftragt werden. Eine entsprechende Vollmacht finden Sie unter diesem Link. Informieren Sie sich vorab auf unseren Seiten, welche Unterlagen Sie benötigen.
Bitte vergleichen Sie die Preise der einzelnen Zulassungsdienste. Die wichtigsten Verwaltungs-Gebühren, die im Rahmen einer Zulassung/Abmeldung entstehen können, finden Sie unter diesem Link.
Die Post- und Versicherungsgruppe ist ebenfalls unter der Telefonnummer 02361/537777 erreichbar.
Wichtige Infos für Zulassungsdienste/Autohäuser u.a.
Für Zulassungsdienste/Autohäuser u.a. gelten ab dem 06.03.2024 folgende Regelungen:
- Taschen sind in der Zeit von 07.15 Uhr bis 08.30 Uhr (!) mit den üblichen Laufzetteln abzugeben.
- Abzusiegelnde Kennzeichen sollen den Vorgängen möglichst beigefügt werden.
(Hinweis: Es besteht die Möglichkeit Serienkennzeichen zu reservieren.)
- Die zu entstempelnden Kennzeichen sind beizufügen und werden ab sofort durch Mitarbeiter*innen der
Zulassungsbehörde entwertet!!
- Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sind besonders kenntlich zu machen.
!!!Zusätzliche Terminbuchungen sind nicht zulässig und werden kommentarlos gelöscht!!!
Die täglichen Zutritte zur Zulassungsbehörde und die dortigen Aufenthalte sind auf das erforderliche Minimum zu reduzieren. Grundsätzlich sind entsprechende Zutritte nur innerhalb der täglichen Abgabe- und Abholzeiten und nur für Abgabe/Abholung der Taschen und einmalige Kennzeichensiegelung möglich. Der Zugang zum Bedienerbereich ist nur noch Mitarbeiter*innen der Zulassungsstelle und Terminkunden gestattet.
Darüber hinaus werden auch nur noch „Ausfuhrkennzeichen“ für Fahrzeuge vergeben, die vorab im Kreis Recklinghausen zugelassen und/oder nachvollziehbar gekauft worden sind. Entsprechende glaubhafte Nachweise sind zu führen.
Achtung! Wichtig: Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert.
Verfahrensweise zur Zulassung gem. § 3 (3) FZV (Freiwillige Zulassung)
Verfahrensweise zu Elektrokleinstfahrzeugen i. S. d. § 1 Absatz 1 eKFV (sog. E-Scooter):
Durch die Zulassungsbehörde erfolgt aufgrund einer Verkehrsgefährdung durch das Kennzeichen grundsätzlich keine Zulassung dieser Fahrzeuge.
Durch die Zulassungsbehörde erfolgt aufgrund einer Verkehrsgefährdung durch das Kennzeichen grundsätzlich keine Zulassung dieser Fahrzeuge.
Verfahrensweise zu anderen in § 3 (3) FZV aufgeführten zweirädrigen Fahrzeugen:
Ein antragsgemäße Zulassung kann neben den übliche Zulassungsdokumenten nur erfolgen, sofern keine Verkehrsgefährdung aufgrund des Kennzeichens vorliegt.
Das Fahrzeug ist entsprechend vorzuführen.
Führerscheinstelle
Bei der Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes können Bürger ihr Anliegen, wie in allen Verwaltungsgebäuden, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erledigen. Terminvereinbarungen sind online oder telefonisch in eingeschränktem Umfang unter 02361/537777 möglich.
Führerschein - Pflichtumtausch
Informationen zum Führerschein Pflichtumtausch erhalten Sie unter diesem Link.
Informationen zum Tretroller und Segway (Elektrokleinstfahrzeuge)
Hier finden Sie Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Elektrokleinstfahrzeugen.
Kaufprämie für Elektroautos
Das Bundeskabinett hat am 18.Mai 2016 Prämien für den Kauf von Elektroautos beschlossen. Weitere Informationen zur Umsetzung des Beschlusses, zum Antragsverfahren etc. erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).