Wiedereröffnung Schnellschalter (Dienstleistungen ohne Termin)
Der Zugang zum Gebäude wird auch für diesen Schalter über den Wachschutz am Haupteingang geregelt.
Für alle anderen Anliegen beim Straßenverkehrsamt wird der Zutritt weiterhin nur mit Termin gewährt.
Besuch beim Straßenverkehrsamt
Ich möchte ein Fahrzeug zulassen
Ein Besuch in der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts in Marl ist bis auf Weiteres nur mit einem vorab vereinbarten Termin möglich.
Wichtige Infos für Zulassungsdienste/Autohäuser u.a.
Für Zulassungsdienste/Autohäuser u.a. gelten ab dem 29.03.2021 folgende Regelungen:
- Taschen mit mindestens 5 Vorgängen sind in der Zeit von 07.15 Uhr bis 08.30 Uhr (!) mit den üblichen Laufzetteln abzugeben.
- Zusätzliche Terminbuchungen sind nicht zulässig und werden kommentarlos gelöscht!
- Die bearbeiteten Taschen können erst am nächsten Arbeitstag abgeholt werden. Grundsätzlich sollen die Taschen bis 09:00 Uhr des nächsten Arbeitstages fertig bearbeitet sein und können von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr an der Ausgabe in Empfang genommen werden.
- Die täglichen Zutritte zur Zulassungsbehörde und die dortigen Aufenthalte sind auf das erforderliche Minimum zu reduzieren. Grundsätzlich sind entsprechende Zutritte nur innerhalb der täglichen Abgabe- und Abholzeiten und nur für Abgabe/Abholung der Taschen und einmalige Kennzeichensiegelung möglich. Der Zugang zum Bedienerbereich ist nur noch Mitarbeiter*innen der Zulassungsstelle und Terminkunden gestattet.
- Ab dem 10.08.2020 werden Anträge auf Außerbetriebsetzungen (Abmeldungen) für auswärtige Kennzeichen bzw. Fahrzeuge anderer Zulassungsbehörden nicht mehr bearbeitet. Es findet nur dann eine Bearbeitung statt, wenn in dem Zusammenhang eine entsprechende Zulassung beantragt wird.
- Darüber hinaus werden auch nur noch „Ausfuhrkennzeichen“ für Fahrzeuge vergeben, die vorab im Kreis Recklinghausen zugelassen und/oder nachvollziehbar gekauft worden sind. Entsprechende glaubhafte Nachweise sind zu führen.
Verlängerung Erlass E-Learning/digitale Verfahren/Online-Schulungen
Führerscheinstelle
Führerschein - Pflichtumtausch
Infoschreiben an alle Taxenunternehmer im Kreis Recklinghausen
Ergänzender Erlass für Taxi- und Mietwagenbetriebe
Corona: Infos zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Bitte beachten Sie die Informationen des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW: https://www.vm.nrw.de/verkehr/strasse/Verkehrssicherheit/Berufskraftfahrerqualifikationsrecht/index.php
Corona: Fahrschulunterricht ab 24.04.2020 möglich
Zu dem im Betreff genannten Thema finden Sie hier weitere Informationen.
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2020 gilt gemäß Nr. 1 für die Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern. Die Ausbildung von Fahrschüler/innen in Fahrschulen dient der Vermittlung der in der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung genannten Inhalte. Hierzu gehören unser Ansicht nach auch die in den Anlagen 7a und 7b FahrlG genannten Schulungen zur Erlangung der Schlüsselzahlen B96 und B196.
Kennzeichenübernahme nach Fahrzeugkauf bundesweit möglich
Ab dem 1. Oktober 2019 wird auf die bisher bestehende Umkennzeichnungspflicht des gekauften Fahrzeuges bundesweit verzichtet. Das bedeutet, dass Sie nach Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges die gestempelten Kennzeichenschilder weiter führen können, auch wenn Sie in einem anderen Zulassungsbezirk wohnen als der vorheriger Fahrzeughalter.
Die Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme in einen anderen Zulassungsbezirk besteht schon seit dem 01.01.2015, wenn Sie umgezogen sind und Ihr Fahrzeug im neuen Zulassungsbezirk ummeldeten.
Übrigens: Die Ummeldung des Fahrzeuges ist in jedem Falle weiterhin verpflichtend, ob bei
- Umzug oder
- Fahrzeugerwerb
Informationen zum Tretroller und Segway (Elektrokleinstfahrzeuge)
Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29. März 2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass auch Oldtimerkennzeichen nach § 9 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 9 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können. Die Regelung in § 9 Absatz 3 (FZV) trat am 1. Oktober 2017 in Kraft.