Bei der zielgerichteten Suche (Sondengänger) oder bei Bautätigkeiten in einem Gebiet, in dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist eine Grabungserlaubnis zu beantragen. Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will oder generell aus verschiedenen Gründen in ein Bodendenkmal eingreifen will, bedarf dieser Erlaubnis.
Unter Bodeneingriffen allgemein versteht man jede Arbeit, die in den Boden eingreift. In der Regel sind das Schachtungsarbeiten, aber auch das Entfernen einer Pflasterung, die Beseitigung eines Straßenkörpers, die Wiederöffnung einer Versorgungsleitung oder der Abbruch eines Kellers, da auch bei diesen Arbeiten Bodendenkmäler freigelegt werden. Bodeneingriffe in den genannten Bereichen bedeuten immer die Gefährdung oder Zerstörung der dort vorhandenen Bodendenkmäler.
Der Antrag ist schriftlich bei der Oberen Denkmalbehörde einzureichen. Es sollten Angaben gemacht werden über
- den Grund der Grabung (Hobby, wissenschaftliche Zwecke, etc.)
- das Grabungsgebiet (amtliche Karte im Maßstab 1:2.500 - 1:5.00 erforderlich)
Nach § 41 Denkmalschutzgesetz liegt eine ordnungswidrige Grabung vor, wenn ohne Erlaubnis eine Sondenbegehung oder Grabung durchgeführt wird.