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Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen

katasterkarte_11936Nach dem Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind Altlasten und altlastverdächtige Flächen in einem speziellen Kataster zu erfassen. In diesem Kataster sind alle relevanten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse wie z.B.:

• die Nutzungsgeschichte,
• mögliche Bodenbelastungen,
• evtl. vorliegende Untersuchungsergebnisse,
• durchgeführte Sanierungsmaßnahmen und
• andere detaillierte Informationen zu den betroffenen Flächen,

zeitlich unbegrenzt aufzubewahren und laufend fortzuschreiben.

Das Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen wird bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Recklinghausen geführt. Es beinhaltet alle Daten für die zehn kreisangehörigen Städte.

Gesetzliche Grundlage

Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG)

 

§ 7 Erhebungen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten

 

(1) Die zuständigen Behörden führen Erhebungen über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten durch. Die Erhebungen können zur Klärung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 BBodSchG auch auf sonstige Altablagerungen und Altstandorte erstreckt werden.

(2) Bei Erhebungen nach Absatz 1 sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, für die nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen eine Auskunftsverpflichtung besteht. Die Erhebungen können sich auch auf sonstige Angaben Dritter erstrecken, sofern diese für den Zweck der Erhebungen erforderlich sind. Die Erhebungen nach Absatz 1 umfassen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über

1. Lage, Größe und Zustand der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten,

2. den früheren Betrieb und die stillgelegten Anlagen und Einrichtungen,

3. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,

4. Umwelteinwirkungen einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von den altlastverdächtigen Flächen und Altlasten ausgehen oder zu besorgen sind,

5. frühere, bestehende und geplante Nutzungen der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten und ihrem Einwirkungsbereich,

6. Personen, die Eigentum und Nutzungsrechte an dem Grundstück haben oder hatten, und über die Inhaberschaft stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen oder sonstiger stillgelegter Anlagen sowie

7. die sonstigen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung von Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.

(3) Soweit die vorstehenden Absätze die Zulässigkeit der Datenerhebung nicht regeln, gilt § 24 Nr. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

§ 8 Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten

 

Die zuständigen Behörden führen ein Kataster über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. In die Kataster sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die altlastverdächtigen Flächen und Altlasten erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden. Daten über Altablagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG nicht oder nicht mehr erfüllen, können mit besonderer Kennzeichnung nachrichtlich aufgenommen werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der in § 10 genannten Behörden und öffentlichen Stellen erforderlich ist. Die Kataster sind laufend fortzuschreiben.

Auskünfte

Eine Auskunft aus dem Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen liefert bereits in der Planungsphase eines Bauvorhabens oder vor einem Grundstückskauf wichtige Informationen zu evtl. vorhandenen Bodenbelastungen und kann vor Kosten schützen, die sich aus diesen Belastungen ergeben könnten.
Daher ist es empfehlenswert, sich vor dem Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie zu erkundigen, ob das Objekt in diesem Kataster erfasst ist.


Wer bekommt eine Auskunft?

Der Kreis Recklinghausen ist gemäß des Umweltinformationsgesetzes berechtigt und verpflichtet, folgenden Personen auf Antrag Auskunft zu geben:

• Grundstückseigentümer
• Mieter und Pächter
• Sonstige Dritte mit berechtigtem Interesse, wie z.B. Kaufinteressenten, Architekten, Bauingenieure, Rechtsanwälte, Banken etc.

Betrifft die Auskunft Grundstücke, die sich im Privateigentum befinden, werden Informationen über Altlasten und altlastverdächtige Flächen als personenbezogene Daten eingestuft. Daher benötigen Antragsteller, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, aus datenschutzrechtlichen Gründen, eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers zur Auskunftserteilung.


Wie bekomme ich eine Auskunft?

Für eine Auskunft aus dem Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen ist ein formloser schriftlicher Antrag ausreichend, der folgende Angaben und Unterlagen enthalten muss:

• Name und Anschrift des Antragstellers
• genaue Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück und/oder Straße und Hausnummer)
• Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. Kaufvertrag oder alternativ Gerichtsauftrag (bei Nichteigentum)

Wenn vorhanden, kann dem Antrag zudem ein aktueller Lageplan bzw. ein Auszug aus der Flurkarte beigefügt werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich.

Der Antrag kann der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Recklinghausen auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zugeschickt werden (die entsprechenden Kontaktdaten sind im Klappmenü „Kontakt“ aufgeführt). Gerne können Sie hierfür auch das bereitgestellte Formular nutzen.

Zur Vermeidung von Übermittlungsfehlern, erteilt die Untere Bodenschutzbehörde Auskünfte aus dem Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen grundsätzlich nur schriftlich. Zudem erfolgt die Übermittlung der Auskunft in der Regel auf dem Postweg.
Sollten Sie eine Auskunft vorab per E-Mail wünschen, teilen Sie uns dies bitte in Ihrer Anfrage mit.


Inhalt der Auskunft

Die Auskunft beinhaltet bodenrelevanten Daten, die der Unteren Bodenschutzbehörde zu dem jeweiligen Grundstück vorliegen.
Dies können neben der Nutzungsgeschichte z.B. Informationen über die Bodenbeschaffenheit und evtl. vorliegende Bodenbelastungen sein, evtl. vorhandene Untersuchungsergebnisse oder Informationen über durchgeführte Sanierungsmaßnahmen.
Der jeweilige Informationsstand zu den einzelnen altlastverdächtigen und Altlast-Flächen variiert je nach Datenbestand und kann von einem einfachen Hinweis auf einen ehemaligen altlastverdächtigen Betrieb bis hin zu einer umfangreichen Bodenuntersuchung oder einer dokumentierten Sanierung reichen.


Kosten der Auskunft

Die Höhe der Gebühr wird durch die aktuelle Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt.
Demnach sind einfache Auskünfte aus dem Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen gebührenfrei.
Als einfach gelten Auskünfte dann, wenn ihre Bearbeitung lediglich mit einem geringfügigen Aufwand verbunden ist (bis zu 30 Minuten).
Für alle anderen Auskünfte, die mit einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten verbunden sind, wird eine Gebühr von mindestens 35,00 € und höchstens 250,00 € erhoben.
Der genaue Betrag errechnet sich aus dem benötigten Zeitaufwand. Hierfür sind die vom Innenministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes maßgebend. Der Stundensatz liegt derzeit bei 70,00 €. Abgerechnet wird für jede angefangene halbe Stunde.

Mein Grundstück befindet sich im Kataster, ...

... was bedeutet das für mich?

 

Ihr Grundstück wurde aufgrund einer vorherigen Nutzung als altlastverdächtige Fläche bzw. als Altlast aufgenommen.

Sollte es sich um eine Neuaufnahme handeln, haben Sie ein entsprechendes Informationsschreiben unsererseits erhalten. Für eine genauere Gefährdungsabschätzung kann es notwendig werden, Bodenuntersuchungen auf Ihrem Grundstück durchzuführen. Hierbei werden Sie im Vorfeld mit der Bitte angeschrieben, uns diese auf Ihrem Grundstück zu erlauben. Erst danach kann oft eine genauere Bewertung und Festlegung evtl. einzuleitender Maßnahmen erfolgen. Ein genauer Zeitpunkt, wann diese Untersuchung erfolgen wird, kann im Vorfeld nicht genannt werden. Ihrerseits ist bis dahin nichts zu veranlassen.

Ich möchte darauf hinweisen, dass Ihr Grundstück auch nach abgeschlossenen Untersuchungen und Sanierungsarbeiten im Kataster verbleibt. Untersuchungen als auch Sanierungen bleiben Bestandteil der Akten und werden bei zu erteilenden Auskünften berücksichtigt.