Leistung Grüne Kennzeichen für steuerbefreite Fahrzeuge
Bestimmte Fahrzeuge erhalten bei Zulassung automatisch ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen). Die so gekennzeichneten Fahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Hierzu zählen:
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h,
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden und
- angehängte Arbeitsmaschinen.
Die Steuerbefreiung erfolgt automatisch.
Auf Antrag erhalten auch ein grünes Kennzeichen:
- Fahrzeuge, die ausschließlich zur Straßenreinigung oder im Winterdienst verwendet werden,
- Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden,
- Anhänger (ausgenommen Wohnanhänger), die ausschließlich hinter Zugfahrzeugen mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag bei der Kfz-Steuer entrichtet wird,
- Fahrzeuge, die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung im Vor- oder Nachlauf der Kombinierten Verkehre Schiene/Straße etc. eingesetzt werden,
- Zugmaschinen, Wohnwagen mit mehr als 3500 KG und Packwagen mit mehr als 2500 KG zulässigem Gesamtgewicht, die ausschließlich im Schaustellergewerbe verwendet werden,
- Fahrzeuge anerkannter Körperschaften und Vereine, für die Zeit, in der sie für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland verwendet werden.
Der Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist bei Zulassung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Wenn der Anspruch auf Steuerbefreiung nachgewiesen oder plausibel begründet wird, teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein grünes Kennzeichen zu und unterrichtet das zuständige Hauptzollamt. Dort wird entschieden, ob eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. Liegt die Voraussetzung zur Gewährung der Steuerbefreiung nicht oder nicht mehr vor, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist ein etwa zugeteiltes grünes Kennzeichen unwirksam und muss in ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund getauscht werden.
- Zulassungsbescheinigung Teil I; falls diese noch nicht ausgestellt ist, den Fahrzeugbrief und -schein,
- Nachweise der gültigen Hauptuntersuchung und ggf. der Sicherheitsprüfung im Original (der HU-Stempelabdruck im Fahrzeugschein ist als Nachweis nicht ausreichend),
- gestempelte(s) Kennzeichenschild(er),
- formlose schriftliche Begründung für den Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens,
- Legitimation des Fahrzeughalters
- Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert,
- Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich bei der Zulassungsbehörde vorspricht, sowie
- ggfls. ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie im Formularpool der Zollverwaltung], falls das Fahrzeug demnächst der Steuerpflicht unterliegt.
Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.