Angebot Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverbot für LKWs in Deutschland
Zuständigkeit
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Ferienfahrverbot nach der Fernreiseverordnung für LKW’s nach § 46 StVO sind die kreisangehörigen Städte (Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop) zuständig.
Antragstellung
Die Antragstellung für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Ferienfahrverbot erfolgt direkt bei den kreisangehörigen Städten.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Geltungsbereich
- Gilt für LKW über 7,5t
- Gilt für LKW mit Anhänger