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Leistung Kompensationsmaßnahmen

Neu gepflanzte Obstbäume
Wer in Natur und Landschaft (z.B. durch den Bau von Gebäuden etc.) eingreift, ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz zur Kompensation durch Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege verpflichtet.

Bei der Inanspruchnahme von intensiv genutzten Flächen bemisst sich der Kompensationsumfang für die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes wie folgt:
  • Überbaute und vollversiegelte Flächen (Gebäude, Siloplatten, Lager- und Wegeflächen) im Flächenverhältnis 1:1,0
  • teilversiegelte Flächen (Schotterrasen, Rasengittersteine, Pflasterrasen) im Flächenverhältnis 1:0,5
 
Nachstehende landschaftspflegerische Maßnahmen werden z.B. als Kompensation angerechnet:
  • Entsiegelung mit Rekultivierung des Bodens = ...m²
  • Anlage von einheimischen, standortgerechten Hecken (ein-mehrreihig) sowie flächigen Gehölzanpflanzungen im Verband 1x1m = Länge (m) x Breite (m) = ...m²
  • Pflanzung von einheimischen, standortgerechten Einzelbäumen, Baumreihen, -gruppen als Hochstamm (laut Gehölzliste für Kompensationsmaßnahmen)
    • eines Baumes I. Ordnung = 40 m²
    • eines Baumes II. Ordnung = 30 m²,
    • eines Baumes  III. Ordnung = 20 m²
    • eines Obstbaumes = 10 m² 
  • Anlage von Streuobstwiesen im Pflanzverband 10 m x 10 m = Länge(m) x Breite (m) = ...m²
Unvermeidbare Gehölzverluste sind zusätzlich zu kompensieren:
  • Verluste von Hecken, Feldgehölzen, Obstwiesen u.a. mind. im Verhältnis 1:1
  • Einzelbäume, Baumreihen, -gruppen : je nach Alter 1-3 Jungbäume pro Baum.
Die Kompensationsmaßnahmen müssen zudem geeignet sein, das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherzustellen oder neu zu gestalten. Art und Umfang dieser Maßnahmen hängen von der Landschaftsverträglichkeit des Vorhabens (Lage, Größe, Gestaltung, Nutzung, Landschaftsraum etc.) ab. Sie reichen von der Einbindung durch Einzelbäume bis zur geschlossenen Abpflanzung des Vorhabens. Ist ein Ausgleich am Standort nicht möglich, ist das Landschaftsbild an anderer Stelle aufzuwerten.
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