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Leistung Reiten - Reitregelung

 

Wo finde ich die rechtlichen Einzelheiten zum Reiten?

Die RW-Regelung ergibt sich aus § 58 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). Hinzu kommen die Durchführungsverordnungen zum LNatSchG NRW sowie Runderlasse der zuständigen Ministerien.

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Was ist hierbei unter „freier Landschaft“ oder unter „Wald“ zu verstehen?

Freie Landschaft im Sinne des § 58 LNatSchG NRW sind alle Gebiete, die nicht Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz sind und nicht im Zusammenhang bebaute Ortsteile oder nicht Grünflächen innerhalb bebauter Ortsteile sind (§ 58 und 57 LNatSchG NRW).

Die nach § 1 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) gleichgestellten Wallhecken und mit Forstpflanzen bestandenen Windschutzstreifen und –anlagen zählen für das Reiten zur freien Landschaft im Sinne von § 58 LNatSchG NRW.

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Wie kann ich die privaten Straßen und Wege von öffentlichen Verkehrsflächen unterscheiden?

Private Straßen und Wege sind Verkehrsflächen, die nicht im straßenrechtlichen Sinn (§ 2 Bundesfernstraßengesetz, § 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zu den privaten Straßen und Wegen können auch solche im Fiskalbereich des Bundes, des Landes und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören.

Als private Straßen und Wege sind jedoch nur solche Flächen und Wege anzusehen, die nach Anlage oder Zustand erkennbar für den Verkehr bestimmt sind. Hierzu zählen nicht z.B. Feldraine, Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren, Wildwechsel, Leitungstrassen, und Trampelpfade. Sie sind auch öffentliche Straßen im Sinne des Straßenverkehrsrechts,

  • wenn sie mit der Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden (tatsächliche öffentliche Straßen und Wege), oder
  • wenn für sie Betretungsbefugnisse nach den §§ 57 ff LNatSchG NRW und § 2 Landesforstgesetz (LFoG) bestehen.

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Wann muss ein Reitkennzeichen am Pferd angebracht werden?

Die Pflicht zur Kennzeichnung gemäß § 62 LNatSchG NRW gilt für jeden, der in der freien Landschaft oder im Walde auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen reitet oder ein Pferd führt, es sei denn, dass es sich um Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher handelt, die auf eigenen Grundstücken reiten (§ 58 LNatSchG NRW).
Eine Übersicht der ausgewiesenen Reitwege finden Sie im Freizeitportal regiofreizeit.de.

Wer verausgabt die Reitkennzeichen und vereinnahmt die Reitabgabe?

Die Reitabgabe wird mit der Ausgabe des Kennzeichens oder des zu erneuernden Aufklebers durch die Untere Naturschutzbehörde eingezogen.

Was passiert mit der Reitabgabe?

Die Einnahmen aus der Reitabgabe sind für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen sowie für Ersatzleistungen nach § 59 LNatSchG NRW zweckgebunden. Aus der Reitabgabe werden im Rahmen der verfügbaren Einnahmen für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen Zuwendungen gewährt bzw. die Ausgaben der Landesdienststellen bezahlt.

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Wer bekommt das Geld aus der Reitabgabe?

Zuwendungsempfänger sind

  • Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V.
  • Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V.
  • Landesverband Nordrhein-Westfalen der Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland e.V.

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Die Ansprechpersonen der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Recklinghausen stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

 

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