Bundestagswahl 2025
Informationen zur Bundestagswahl
Am Sonntag, 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahlberechtigten im Kreis Recklinghausen wählen in insgesamt drei verschiedenen Wahlkreisen, von denen die Kreisverwaltung zwei betreut. In diesen zwei sind alle Städte des Kreises bis auf Gladbeck und Dorsten enthalten. Die Gladbecker und Dorstener Wahlberechtigten gehören zu einem Wahlkreis, für den die Stadt Bottrop zuständig ist.
Die Wahllokale öffnen am Wahlsonntag morgens um 8 Uhr und schließen um 18 Uhr. Danach werden die Wahlurnen geöffnet und die Stimmen ausgezählt. Die Wahlergebnisse aus dem Kreis Recklinghausen werden im Internet sofort nach Eingang auf der Seite von „vote IT“ veröffentlicht.
Hinweis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat:
Wahlen sind das Kernstück der Demokratie und als solches besonders schützenswert. Insbesondere müssen Wahlen vor illegitimer Einflussnahme durch fremde Staaten geschützt werden. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Diesen Bedrohungen muss entschlossen entgegengetreten werden. Daher soll auch die Öffentlichkeit im Kontext der Bundestagswahl für hybride Bedrohungen einschließlich Desinformation sensibilisiert werden. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat dazu Informationsmaterialien zum „Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen und Desinformation“ veröffentlicht:
BMI - Alle Schwerpunkte - Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen und Desinformation
BMI - Alle Schwerpunkte - Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen und Desinformation
Informationen zur Briefwahl, Direktwahl und zu den Parteien
Briefwahl und Direktwahl
An der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag können in Nordrhein-Westfalen rund 12,6 Mio. Wahlberechtigte – davon 6,5 Mio. Frauen und 6,1 Mio. Männer – teilnehmen.
Die Wahlbenachrichtigungen sollten inzwischen bei allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten eingegangen sein. Wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber der Meinung sind, wahlberechtigt zu sein, dann wenden Sie sich bitte bis spätestens Freitag, 07.02.2025, unmittelbar an das Wahlamt Ihrer Gemeinde. Nur so kann noch rechtzeitig eine Überprüfung erfolgen.
Die Wahlbenachrichtigungen sollten inzwischen bei allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten eingegangen sein. Wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber der Meinung sind, wahlberechtigt zu sein, dann wenden Sie sich bitte bis spätestens Freitag, 07.02.2025, unmittelbar an das Wahlamt Ihrer Gemeinde. Nur so kann noch rechtzeitig eine Überprüfung erfolgen.
Auf der Wahlbenachrichtigung finden Sie u. a. Angaben zur Wahlzeit und zu Ihrem Wahlraum.
Um per Briefwahl wählen zu können, muss im Wahlamt der Gemeinde, in der man den Hauptwohnsitz hat, der Wahlschein beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich mit Hilfe der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aber auch formlos – per Mail, Brief oder Fax – gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist hingegen grundsätzlich nicht möglich. Benötigt werden Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum und Postanschrift des Erstwohnsitzes. Dem beantragten Wahlschein werden dann automatisch die Briefwahlunterlagen beigefügt.
Nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung sollte die Briefwahl so schnell wie möglich beantragt werden.
Um angesichts des kurzen Zeitraums bis zum Wahltag die Postlaufzeiten zu vermeiden, wird empfohlen, den Briefwahlantrag direkt beim Wahlamt abzugeben oder den in den kreisangehörigen Städten angebotenen Online-Wahlscheinantrag zu verwenden. Nutzen Sie hierfür bitte den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Hinweis: Die Ausgabe von Briefwahlunterlagen ist erst möglich, wenn die Gemeinden über die Stimmzettel verfügen. Dies wird zum Ende der ersten Februarwoche der Fall sein. Dann werden auch die Briefwahlzentren in den kreisangehörigen Gemeinden öffnen, in denen Sie nicht nur direkt die Briefwahl beantragen, sondern bei Bedarf auch unmittelbar Ihre Briefwahlunterlagen ausfüllen und abgeben können (Direktwahl).
Briefwahlunterlagen können auch von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden. Die notwendige Vollmacht kann ebenfalls auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung erteilt werden. Bevollmächtigte dürfen allerdings für höchstens vier Wahlberechtigte die Wahlunterlagen abholen.
Tipp: Die „Briefwahl vor Ort“ ist eine gute Möglichkeit, ohne Rücksicht auf Versendungszeiten sicher wählen zu können.
Gegenüber früheren Wahlen ist der Zeitraum für die Briefwahl verhältnismäßig kurz. Daher sollten alle, die Briefwahl machen möchten, aktiv dazu beitragen, dass der Wahlbrief auch rechtzeitig beim Wahlamt ankommt.
Informationen zur Adresse und den jeweiligen Öffnungszeiten Ihres Wahlamtes und dem Briefwahlbüro finden Sie auf der Wahlbenachrichtigung und der Internetseite Ihrer Stadt.
Wer die Wahlunterlagen lieber in Ruhe zu Hause ausfüllen möchte, sollte in Anbetracht der wenigen verbleibenden Zeit in Erwägung ziehen, die Briefwahlunterlagen direkt beim Wahlamt abzuholen und den ausgefüllten Wahlbrief rechtzeitig wieder in den Behördenbriefkasten einzuwerfen.
Wichtig: Wird der Wahlbrief per Post an das zuständige Wahlamt zurückgeschickt, muss dieser unbedingt rechtzeitig abgesandt werden.
Der Wahlbrief muss dem Wahlamt am Wahlsonntag bis spätestens 18 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Denn grundsätzlich gilt: Das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht, trägt man selbst.
Hinweis: Wahlscheine bzw. die Briefwahl können noch bis Freitag, 21.02.2025, um 15:00 Uhr beim Wahlamt Ihrer Gemeinde beantragt werden.
Weitere Informationen zur Briefwahl erhalten Sie auf der Seite der Bundeswahlleitung: Briefwahl - Die Bundeswahlleiterin.
Briefwahl beantragen
Für alle, die am Wahltag, Sonntag, den 23.02.2025, nicht zur Urnenwahl gehen können, besteht die Möglichkeit zur Briefwahl. Hierzu finden Sie auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung einen Antrag zur Anforderung eines Wahlscheines, den Sie zur Briefwahl benötigen. Mit einem Wahlschein kann man alternativ auch in einem beliebigen anderen Wahlbezirk des jeweiligen Wahlkreises wählen.
Um per Briefwahl wählen zu können, muss im Wahlamt der Gemeinde, in der man den Hauptwohnsitz hat, der Wahlschein beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich mit Hilfe der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aber auch formlos – per Mail, Brief oder Fax – gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist hingegen grundsätzlich nicht möglich. Benötigt werden Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum und Postanschrift des Erstwohnsitzes. Dem beantragten Wahlschein werden dann automatisch die Briefwahlunterlagen beigefügt.
Nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung sollte die Briefwahl so schnell wie möglich beantragt werden.
Um angesichts des kurzen Zeitraums bis zum Wahltag die Postlaufzeiten zu vermeiden, wird empfohlen, den Briefwahlantrag direkt beim Wahlamt abzugeben oder den in den kreisangehörigen Städten angebotenen Online-Wahlscheinantrag zu verwenden. Nutzen Sie hierfür bitte den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Hinweis: Die Ausgabe von Briefwahlunterlagen ist erst möglich, wenn die Gemeinden über die Stimmzettel verfügen. Dies wird zum Ende der ersten Februarwoche der Fall sein. Dann werden auch die Briefwahlzentren in den kreisangehörigen Gemeinden öffnen, in denen Sie nicht nur direkt die Briefwahl beantragen, sondern bei Bedarf auch unmittelbar Ihre Briefwahlunterlagen ausfüllen und abgeben können (Direktwahl).
Briefwahlunterlagen können auch von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden. Die notwendige Vollmacht kann ebenfalls auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung erteilt werden. Bevollmächtigte dürfen allerdings für höchstens vier Wahlberechtigte die Wahlunterlagen abholen.
Tipp: Die „Briefwahl vor Ort“ ist eine gute Möglichkeit, ohne Rücksicht auf Versendungszeiten sicher wählen zu können.
Gegenüber früheren Wahlen ist der Zeitraum für die Briefwahl verhältnismäßig kurz. Daher sollten alle, die Briefwahl machen möchten, aktiv dazu beitragen, dass der Wahlbrief auch rechtzeitig beim Wahlamt ankommt.
Briefwahl vor Ort als Alternative
„Die beste Variante zur Vermeidung von Postlaufzeiten ist die Briefwahl vor Ort, auch Direktwahl genannt. Sie wird voraussichtlich ab dem 10. Februar in vielen Gemeinden angeboten. Es ist dann möglich, mit der Wahlbenachrichtigung und dem Personalausweis zum Wahlamt zu gehen, dort die Briefwahlunterlagen zu erhalten, die Wahl in einer Wahlkabine auszuüben und den Wahlbrief direkt in eine Wahlurne einzuwerfen“, so die Empfehlung der Landeswahlleiterin.Informationen zur Adresse und den jeweiligen Öffnungszeiten Ihres Wahlamtes und dem Briefwahlbüro finden Sie auf der Wahlbenachrichtigung und der Internetseite Ihrer Stadt.
Wer die Wahlunterlagen lieber in Ruhe zu Hause ausfüllen möchte, sollte in Anbetracht der wenigen verbleibenden Zeit in Erwägung ziehen, die Briefwahlunterlagen direkt beim Wahlamt abzuholen und den ausgefüllten Wahlbrief rechtzeitig wieder in den Behördenbriefkasten einzuwerfen.
Wichtig: Wird der Wahlbrief per Post an das zuständige Wahlamt zurückgeschickt, muss dieser unbedingt rechtzeitig abgesandt werden.
Der Wahlbrief muss dem Wahlamt am Wahlsonntag bis spätestens 18 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Denn grundsätzlich gilt: Das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht, trägt man selbst.
Hinweis: Wahlscheine bzw. die Briefwahl können noch bis Freitag, 21.02.2025, um 15:00 Uhr beim Wahlamt Ihrer Gemeinde beantragt werden.
Weitere Informationen zur Briefwahl erhalten Sie auf der Seite der Bundeswahlleitung: Briefwahl - Die Bundeswahlleiterin.
Zugelassene Parteien
In weniger als drei Wochen findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt und mittlerweile steht fest, welche Parteien zur Bundestagswahl zugelassen wurden.
Der Bundeswahlausschuss hat am 30.01.2025 die dort eingegangenen Beschwerden gegen die vom Landeswahlausschuss getroffenen Entscheidungen zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der vom Landeswahlausschuss zugelassenen Zahl von 18 Landeslisten für die Bundestagswahl in NRW.
Nähere Informationen zu den zugelassenen Landeslisten stellt Ihnen die Landeswahlleitung über folgenden Link zur Verfügung: Bundestagswahl 2025: Landeswahlausschuss lässt 18 Parteien zu
Informationen zu den zugelassenen Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in den Wahlkreisen 120 - Recklinghausen I und 121 - Recklinghausen II entnehmen Sie bitte der öffentlichen Bekanntmachung 15-2025.
Der Bundeswahlausschuss hat am 30.01.2025 die dort eingegangenen Beschwerden gegen die vom Landeswahlausschuss getroffenen Entscheidungen zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der vom Landeswahlausschuss zugelassenen Zahl von 18 Landeslisten für die Bundestagswahl in NRW.
Nähere Informationen zu den zugelassenen Landeslisten stellt Ihnen die Landeswahlleitung über folgenden Link zur Verfügung: Bundestagswahl 2025: Landeswahlausschuss lässt 18 Parteien zu
Informationen zu den zugelassenen Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in den Wahlkreisen 120 - Recklinghausen I und 121 - Recklinghausen II entnehmen Sie bitte der öffentlichen Bekanntmachung 15-2025.
Informationen für Wählerinnen und Wähler
Wahlkreise
Im Kreis Recklinghausen gibt es drei Wahlkreise:
- 120 – Recklinghausen I Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop (Wahlleitung Kreis Recklinghausen)
- 121 – Recklinghausen II Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick (Wahlleitung Kreis Recklinghausen)
- 124 – Bottrop, Recklinghausen III Bottrop, Dorsten, Gladbeck (Wahlleitung Stadt Bottrop)
Wahlverfahren
Bei der Bundestagswahl 2025 haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen: die Erststimme und die Zweitstimme. Dieses System ist auch als personalisierte Verhältniswahl bekannt. Es kombiniert die Wahl von Direktkandidaten mit der proportionalen Sitzverteilung im Bundestag.
Erststimme: Mit dieser wählt man einen Direktkandidaten aus dem eigenen Wahlkreis. Die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis gewinnt das Direktmandat und zieht direkt in den Bundestag ein – jedoch nur, wenn die Partei insgesamt genügend Sitze durch die Zweitstimmen erhält.Zweitstimme: Diese entscheidet über die Landesliste einer Partei. Diese Liste enthält die Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Partei für das jeweilige Bundesland in den Bundestag schicken möchte. Die Zweitstimme bestimmt allein, wie viele Sitze jede Partei im Bundestag erhält, und legt somit die Mehrheitsverhältnisse im Parlament fest.
Sperrklausel:
Parteien müssen bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen oder drei Direktmandate durch die Erststimme gewinnen, um in den Bundestag einziehen zu können.Mandatsverteilung:
Im Juni 2023 wurde eine Wahlrechtsreform verabschiedet (20/5370, 20/6015, Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 147), die Änderungen zur Verkleinerung und besseren Planbarkeit des Bundestages beinhaltet. Während die gesetzliche Regelgröße des Bundestages bisher bei 598 Abgeordneten lag, führten Überhang- und Ausgleichsmandate regelmäßig zu erheblichen Abweichungen. Nach der Wahl des 20. Deutschen Bundestages stieg die tatsächliche Größe auf 736 Abgeordnete. Mit der Reform wird die Anzahl der Mandate nun auf 630 begrenzt, wobei die Zahl der Wahlkreise weiterhin bei 299 bleibt.Neu ist somit, dass ausschließlich das Zweitstimmenergebnis über die proportionale Sitzverteilung im Bundestag entscheidet. Überhang- und Ausgleichsmandate, die bislang die Zahl der Abgeordneten erhöhten, entfallen vollständig.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2, 3; § 4 Abs. 2 BWG
Teilnahme an der Wahl
Sie können auf zwei Arten an der Bundestagswahl teilnehmen: durch Urnenwahl oder Briefwahl.
Urnenwahl: Dazu erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Diese enthält die Anschrift Ihres Wahlraumes, in dem Sie am Wahltag in der Zeit von 8:00 - 18:00 Uhr Ihre Stimme abgeben können. Die Wahlbenachrichtigung muss zur Teilnahme im Wahlraum vorgelegt werden. Alternativ können Inhaber eines Wahlscheins ihr Stimmrecht auch in einem anderen Wahlraum innerhalb des Kreises ausüben.
Briefwahl: Um per Briefwahl zu wählen, beantragen Sie einen Wahlschein bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnsitzes. Mit dem Wahlschein erhalten Sie automatisch die benötigten Briefwahlunterlagen. Hierfür ist kein besonderer Grund erforderlich und diese Möglichkeit steht auch Personen offen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten.
Rechtsgrundlagen: § 19, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 3 Nr. 3, § 47 BWO
Urnenwahl: Dazu erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Diese enthält die Anschrift Ihres Wahlraumes, in dem Sie am Wahltag in der Zeit von 8:00 - 18:00 Uhr Ihre Stimme abgeben können. Die Wahlbenachrichtigung muss zur Teilnahme im Wahlraum vorgelegt werden. Alternativ können Inhaber eines Wahlscheins ihr Stimmrecht auch in einem anderen Wahlraum innerhalb des Kreises ausüben.
Briefwahl: Um per Briefwahl zu wählen, beantragen Sie einen Wahlschein bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnsitzes. Mit dem Wahlschein erhalten Sie automatisch die benötigten Briefwahlunterlagen. Hierfür ist kein besonderer Grund erforderlich und diese Möglichkeit steht auch Personen offen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten.
Rechtsgrundlagen: § 19, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 3 Nr. 3, § 47 BWO
Wer darf wählen?
Bei der Bundestagswahl dürfen alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes (gemäß § 12 BWG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG) ihre Stimme abgeben, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch einen gerichtlichen Beschluss nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
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Zusätzlich müssen sie seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten (vgl. § 12 Abs. 2 BWG). Nach § 14 Abs. 1 BWG kann nur wählen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wählerverzeichnis
Alle Wahlberechtigten, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Somit werden alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die – vorbehaltlich der Auflösung des Bundestages und der Anordnung von Neuwahlen – am 12.01.2025 bei ihrer Wohnortgemeinde gemeldet sind, automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Wer nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann innerhalb der Einsichtsfrist (bis zum 21. Tag vor der Wahl) schriftlich Einspruch bei der zuständigen Gemeinde einlegen und gleichzeitig die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 BWO
Wer nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann innerhalb der Einsichtsfrist (bis zum 21. Tag vor der Wahl) schriftlich Einspruch bei der zuständigen Gemeinde einlegen und gleichzeitig die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 BWO
Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigungen sollten inzwischen bei allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten eingegangen sein. Wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber der Meinung sind, wahlberechtigt zu sein, dann wenden Sie sich bitte bis spätestens Freitag, 07.02.2025, unmittelbar an das Wahlamt Ihrer Gemeinde. Nur so kann noch rechtzeitig eine Überprüfung erfolgen.
Informationen für Parteien und Einzelbewerber
Wie bewerbe ich mich als Einzelbewerberin bzw. Einzelbewerber?
Für die Nominierung von Einzelbewerberinnen und -bewerbern sind keine Versammlungen und geheimen Abstimmungen vorgeschrieben. Lediglich drei Unterzeichnende haben ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Weiter erforderlich ist die Beibringung von 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen.
Rechtsgrundlagen: § 19, § 20 Abs. 3, § 52 BWG; § 34 Abs. 1, 3, 4 BWO
Rechtsgrundlagen: § 19, § 20 Abs. 3, § 52 BWG; § 34 Abs. 1, 3, 4 BWO
Wie sieht das Aufstellungsverfahren für Parteibewerberinnen und -bewerber aus?
Mit der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Bundestagswahl 2025 darf frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode (= seit dem 27.06.2024) begonnen werden.
Die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung darf grundsätzlich frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode (= seit dem 27.03.2024) stattfinden. Da die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden dürfen, ist für die Wahlen für die Vertreterversammlungen Voraussetzung, dass die für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages geltenden Wahlkreisgrenzen zugrunde gelegt werden.
Für das Aufstellungsverfahren von Parteibewerberinnen bzw. -bewerbern gelten für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten die gleichen Voraussetzungen:
§ 9 Absatz 1 PartG erlaubt nun auch das hybride oder virtuelle Zusammentreten des Parteitags. Die hier genannte Vertreterversammlung ist nicht zu verwechseln mit der allgemeinen oder besonderen Vertreterversammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags gemäß § 21 Absatz 1 BWG. Dies gilt auch für mehrstufige Vertreterwahlen. Nach wie vor sind alle Wahlen zur (Vorstufe einer) Aufstellung eines Wahlvorschlags allein in Präsenz zulässig (§ 17 PartG bzw. § 21 Absatz 3 Satz 1 BWG).
Rechtsgrundlagen: § 21, § 27 BWG
Die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung darf grundsätzlich frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode (= seit dem 27.03.2024) stattfinden. Da die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden dürfen, ist für die Wahlen für die Vertreterversammlungen Voraussetzung, dass die für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages geltenden Wahlkreisgrenzen zugrunde gelegt werden.
Für das Aufstellungsverfahren von Parteibewerberinnen bzw. -bewerbern gelten für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten die gleichen Voraussetzungen:
- Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
- Bewerberinnen bzw. Bewerber und Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen bei Kreiswahlvorschlägen nur von den in dem jeweiligen Wahlkreis, bei Landeslisten nur von den in dem jeweiligen Land wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden.
- Jede bzw. jeder an der Versammlung stimmberechtigte Teilnehmende ist vorschlagsberechtigt.
- In der Versammlung muss den Bewerberinnen bzw. Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
- Die Wahlen der Bewerberinnen bzw. Bewerber und der Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung müssen in geheimer Abstimmung erfolgen.
§ 9 Absatz 1 PartG erlaubt nun auch das hybride oder virtuelle Zusammentreten des Parteitags. Die hier genannte Vertreterversammlung ist nicht zu verwechseln mit der allgemeinen oder besonderen Vertreterversammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags gemäß § 21 Absatz 1 BWG. Dies gilt auch für mehrstufige Vertreterwahlen. Nach wie vor sind alle Wahlen zur (Vorstufe einer) Aufstellung eines Wahlvorschlags allein in Präsenz zulässig (§ 17 PartG bzw. § 21 Absatz 3 Satz 1 BWG).
Rechtsgrundlagen: § 21, § 27 BWG
Wer muss Unterstützungsunterschriften sammeln und wie viele?
Sogenannte nicht etablierte Parteien, das heißt Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber benötigen bei Kreiswahlvorschlägen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises.
Wo sind Wahlvorschläge einzureichen?
Gemäß der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (BGBl. 2024 I Nr. 436) endet die Frist zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen am 20.01.2025, 18:00 Uhr (= 34. Tag vor der Wahl).
Kreiswahlvorschläge und Landeslisten sind bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung bzw. Landeswahlleitung schriftlich im Original einzureichen.
Kreiswahlvorschläge und Landeslisten sind bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung bzw. Landeswahlleitung schriftlich im Original einzureichen.
Welche Vordrucke sind mit einem Wahlvorschlag einzureichen?
Es wird empfohlen, das Kandidatenportal der Bundeswahlleiterin im Internet zu nutzen. Die Zugangsdaten können bei der Kreiswahlleitung angefordert werden.
In dem Portal können Sie die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 bequem online ausfüllen, verwalten, herunterladen und ausdrucken. Eine benutzerfreundliche Menüführung, ergänzende Hilfetexte sowie Zusatzfunktionen wie die Autovervollständigung von Adresseingaben unterstützen Sie bei der Dateneingabe. Mehrfach benötigte Angaben müssen nur einmal eingegeben werden. Warnmeldungen und eine abschließende Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle weisen auf mögliche Unstimmigkeiten hin, so dass Fehleingaben überprüft und noch vor der Einreichung des Wahlvorschlags berichtigt werden können. Rücksprachen bei der Vertrauensperson des Wahlvorschlags können so verhindert und zusätzliche Arbeitsaufwände vermieden werden.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlages zur Bundestagswahl 2025 erforderlichen Unterlagen als ausfüllbare Pdf-Formulare ebenfalls bei der Kreiswahlleitung anzufordern.
Folgende Vordrucke sind bei der zuständigen Kreiswahl- bzw. Landeswahlleitung einzureichen:
Rechtsgrundlagen: §§ 18 - 28 BWG; §§ 32 - 43 BWO
In dem Portal können Sie die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 bequem online ausfüllen, verwalten, herunterladen und ausdrucken. Eine benutzerfreundliche Menüführung, ergänzende Hilfetexte sowie Zusatzfunktionen wie die Autovervollständigung von Adresseingaben unterstützen Sie bei der Dateneingabe. Mehrfach benötigte Angaben müssen nur einmal eingegeben werden. Warnmeldungen und eine abschließende Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle weisen auf mögliche Unstimmigkeiten hin, so dass Fehleingaben überprüft und noch vor der Einreichung des Wahlvorschlags berichtigt werden können. Rücksprachen bei der Vertrauensperson des Wahlvorschlags können so verhindert und zusätzliche Arbeitsaufwände vermieden werden.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlages zur Bundestagswahl 2025 erforderlichen Unterlagen als ausfüllbare Pdf-Formulare ebenfalls bei der Kreiswahlleitung anzufordern.
Folgende Vordrucke sind bei der zuständigen Kreiswahl- bzw. Landeswahlleitung einzureichen:
- Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO)
- Mindestens 200 Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 BWO) einschließlich der Bescheinigungen des Wahlrechts oder separat (noch Anlage 14 BWO) - gilt für Einzelbewerber und "nicht etablierte Parteien" <
- Zustimmungserklärung und (bei Bewerber einer Partei) Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Anlage 15 BWO)
- Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 BWO)
- Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers (Anlage 17 BWO)
- Versicherung an Eides statt (Anlage 18 BWO)
Rechtsgrundlagen: §§ 18 - 28 BWG; §§ 32 - 43 BWO