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Personalrat

Der Personalrat ist die betriebliche Interessenvertretung aller Tarifbeschäftigten und aller Beamtinnen und Beamten in der Verwaltung. Er wird alle vier Jahre von den insgesamt ca. 2.100 Beschäftigten der Kreisverwaltung als Mitbestimmungsorgan demokratisch gewählt – ähnlich wie die Betriebsräte in den Wirtschaftsunternehmen. Die Personalräte führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Die Personalratskandidaten werden in der Regel über die Gewerkschaftslisten gewählt; in der Kreisverwaltung sind das mehrheitlich die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie der Komba.

Der Personalrat vertritt die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem LPVG. Außerdem ist der Personalrat in zahlreichen Gremien, Kommissionen und Leitungsgruppen beteiligt und vertritt dort die Interessen der Beschäftigten z. B. für die Verwaltungsmodernisierung und das neue Finanzmanagement, für die Haushaltssanierung und Personalentwicklung.

  • der Personalrat ist u. a. im Ausschuss für Arbeitsschutz und betriebliches Gesundheitsmanagement, in der Stellenbewertungskommission und in der betrieblichen Kommission für die leistungsorientierte Bezahlung (LOB)
  • er hat den Vorsitz im Kantinenausschuss inne und wirkt in der Kommission für Verbesserungsvorschläge und in vielen weiteren Gremien/ Ausschüssen mit
  • in der Kreisverwaltung plant und organisiert der Personalrat außerdem die Personalversammlung sowie Teilpersonalversammlungen, verwaltet die gemeinschaftliche Feierabendkasse, führt Sprechstunden für die Beschäftigten sowie Besuche vor Ort duch, gibt regelmäßige Informationen über seine Arbeit und das Betriebsgeschehen heraus und ist an Konfliktlösungen aller Art beteiligt. Zudem organisiert er die Betriebsausflüge und -feste
  • der Personalrat hat in allen wichtigen Personalangelegenheiten (wie z. B. Einstellungen, Beförderungen, Höher- oder Herabgruppierungen...) mitzubestimmen, ebenso bei der Ablehnung von Urlaub, Teilzeitarbeit oder Nebentätigkeiten
  • Grundsätze der Personalauswahl und Personalfragebögen bedürfen ebenfalls der Mitbestimmung
  • anzuhören ist der Personalrat bei Stellenplanentwürfen. An mündlichen Prüfungen und bei der Auswahl von Beschäftigten kann der Personalrat teilnehmen
  • bei sozialen Angelegenheiten hat der Personalrat ebenfalls weitreichende Mitbestimmungsrechte, bei Sozialreinrichtungen und Sozialplänen, Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, bei Dienstwohnungen, bei der Bestellung von Betriebsärzten und bei Unfallverhütungsmaßnahmen
  • auch die Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung sind mitbestimmungspflichtig
  • die Arbeitsbedingungen bezüglich der Arbeitsmethoden, Arbeitsabläufe und Arbeitsleistungen unterliegen ebenso der Mitbestimmung wie die Überwachung von Leistung und Verhalten der Beschäftigten durch technische Einrichtungen. Auch die grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren und -abläufen unterliegen der Mitbestimmung
  • bei der Planung, dem Umbau oder der Anmietung von Diensträumen ist der Personalrat anzuhören.
  • das Verbesserungsvorschlagswesen und die Regelung der Ordnung und des Verhaltens in der Dienststelle sind, wie Privatisierungsmaßnahmen, mitbestimmungspflichtig
  • mitwirken muss der Personalrat bei der Auflösung oder Zusammenlegung von Dienststellen und bei der Beauftragung von Beratungsunternehmen
  • die Entgelt- und Arbeitszeitregelungen (außer der Gleitzeitgestaltung) einschließlich Pausenregelungen und Überstunden bedürfen der Mitbestimmung, ebenso Streitigkeiten bei der Urlaubsplanung und -gewährung sowie Fragen der Entgeltgestaltung

Der Personalrat als demokratisches Gremium setzt sich bei der Kreisverwaltung aus 15 Mitgliedern zusammen, zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Tarifbeschäftigten (früher: Angestellte und Arbeiter) und drei Vertreterinnen und Vertretern der Beamten. Außerdem nehmen die gewählten Vertreter der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertretung der Schwerbehinderten an den Personalratssitzungen teil.