Leistung Eingriffsregelung
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz (s. §§ 13 - 18) und im Landesnaturschutzgesetz NRW (s. §§ 30-34) verankert. Sie dient als Instrument zur nachhaltigen Sicherung der Natur und ihrer Funktionen.
Der Grundgedanke ist die wertgleiche Beibehaltung von Lebensmöglichkeiten für Tier- und Pflanzenarten durch Neuschaffung oder Anreicherung der von Eingriffen betroffenen Lebensräume.
Über die Instrumente Vermeidung / Minimierung, Ausgleich / Ersatz (Kompensationsmaßnahmen) sowie Ersatzgeld soll die Eingriffsregelung die Sicherung des Freiraumes und seiner Werte und Funktionen gewährleisten.
Die Eingriffsregelung wird in den jeweiligen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren etwa nach Baurecht, Bergrecht, Wasserrecht etc., abgearbeitet. Zur Beurteilung von Eingriffen sind bei der zuständigen Behörde (z.B. Stadt, Bergamt, untere Naturschutzbehörde) aussagekräftige Antragsunterlagen einzureichen.
Der Grundgedanke ist die wertgleiche Beibehaltung von Lebensmöglichkeiten für Tier- und Pflanzenarten durch Neuschaffung oder Anreicherung der von Eingriffen betroffenen Lebensräume.
Über die Instrumente Vermeidung / Minimierung, Ausgleich / Ersatz (Kompensationsmaßnahmen) sowie Ersatzgeld soll die Eingriffsregelung die Sicherung des Freiraumes und seiner Werte und Funktionen gewährleisten.
Die Eingriffsregelung wird in den jeweiligen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren etwa nach Baurecht, Bergrecht, Wasserrecht etc., abgearbeitet. Zur Beurteilung von Eingriffen sind bei der zuständigen Behörde (z.B. Stadt, Bergamt, untere Naturschutzbehörde) aussagekräftige Antragsunterlagen einzureichen.
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